4.2.6. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 führte das Regionale Steueramt Q._____ aus, dass sich die F._____ SA im Schreiben vom 14. Mai 2020 auf Informationen beziehe, die ihr anlässlich der Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit dem Rekurrenten mitgeteilt worden seien. Diese Informationen seien nicht bekannt und seien seitens der Rekurrenten nie offengelegt worden. Somit könne nach Meinung der Steuerkommission Q._____ dieses Schreiben nicht als Beweis für eine Schenkung herangezogen werden.