Erneut sei zu betonen, dass auch gemäss Bundesgericht von dieser Vermutung auszugehen sei. Hingegen erscheine es angesichts der langjährigen Vertrauensbeziehung und der gelebten Grosszügigkeit abwegig, dass der Rekurrent eine Leistung erbracht haben sollte, für welche E._____ eine Gegenleistung geschuldet habe. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass sie für ihre Zuwendung eine - 10 - Gegenleistung des Rekurrenten erwartet habe. Insgesamt spreche alles dafür, dass es sich vorliegend um eine Schenkung handle. Nichts deute auf das Gegenteil hin.