__, in welchem es natürlich sei, sich Gedanken über die Zukunft des eigenen Vermögens zu machen. Dass dabei substantielle Vermögensdispositionen mit Schenkungsabsicht getätigt würden, sei naheliegend. Die Zuweisung aller Vermögenswerte des gemeinsamen Kontos in das Alleineigentum des Rekurrenten füge sich nahtlos in diese Umstände ein. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne daher gesagt werden, dass E._____ ihre Disposition im Zusammenhang mit der langjährigen Freundschaft zum Rekurrenten getätigt habe. Damit habe ihre Schenkungsabsicht als erwiesen zu gelten. Erneut sei zu betonen, dass auch gemäss Bundesgericht von dieser Vermutung auszugehen sei.