__ und der Rekurrent hätten daher als Nahestehende zu gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei in einem solchen Fall davon auszugehen, dass eine Zuwendung mit Schenkungsabsicht erfolgt sei. Zudem sei die F._____ SA in Erfüllung ihrer Prüfund Sorgfaltspflicht als Finanzinstitut zur Auffassung gelangt, dass der hier diskutierte Vorgang eine Schenkung darstelle. Aufgrund der gesetzlichen Sorgfaltspflichten der Bank komme dieser Beurteilung eine erhöhte Geltungskraft zu. Für eine Schenkung spreche ebenfalls das hohe Alter von E._____, in welchem es natürlich sei, sich Gedanken über die Zukunft des eigenen Vermögens zu machen.