_ verstorben, wo sie bis zuletzt ihren Wohnsitz gehabt habe. Vorliegend handle es sich um eine Zuwendung zu Lebzeiten, die den Rekurrenten bereichert habe. Es lägen keinerlei Hinweise vor, die auf ein Leistungsverhältnis oder eine Gegenleistung des Rekurrenten hindeuteten. Die Zuwendung sei einzig vor dem Hintergrund der langjährigen Freundschaft zwischen E._____ und dem Rekurrenten geschehen. Die Einräumung der Vollmacht im Jahr 2000, gefolgt von der Errichtung eines Gemeinschaftskontos im Jahr 2002 belege dies. E._____ und der Rekurrent hätten daher als Nahestehende zu gelten.