4.2.4. Mit Einsprache-Entscheid vom 19. September 2022 hielt die Steuerkommission Q._____ fest, dass der Zufluss von CHF 1'9580281.00 im Jahr 2012 unbestritten sei. Nach Sichtung sämtlicher Unterlagen sei die Steuerkommission Q._____ der Ansicht, dass lediglich ein Beweismittel eingereicht worden sei, welches unter einem objektiven Gesichtspunkt geprüft werden könne. Es handle sich um das Schreiben der F._____ SA vom 14. Mai 2020. Sämtliche andere Vorbringen seien zwar behauptet worden, jedoch belegmässig nicht überprüfbar. Mit der Bestätigung der F._____ SA vom 14. Mai 2020 könne die behauptete Schenkung nicht bewiesen werden.