Rekurrent über das Vermögen verfügt und Auszahlungen und Übertragungen veranlasst. Die Vermögensübertragung an den Rekurrenten sei einzig wegen der persönlichen Beziehung erfolgt. Unterlagen hierzu gebe es jedoch keine mehr. Das jahrelange enge, freundschaftliche Verhältnis, die Höhe des Betrags, die ungerade Summe, das Fehlen von nahen Verwandten, die Bankbestätigung sowie das hohe Alter von E._____ habe eine natürliche Vermutung begründet, dass es sich beim Vermögenszufluss um eine Schenkung handle. Die drei Kriterien (Zuwendung, Unentgeltlichkeit, sowie Schenkungsabsicht) seien erfüllt.