4.2.2. Mit Einsprache vom 17. Juni 2022 wurde nach wie vor daran festgehalten, dass es sich beim Vermögenszufluss im Jahr 2012 von CHF 1'958'281.00 um eine Schenkung handle. E._____ habe weder Nachkommen noch Geschwister gehabt und damit nur sehr weit entfernte Verwandte. Deshalb habe sie im Jahr 2012 beschlossen, das Vermögen bei der F._____ SA schenkungsweise auf den Rekurrenten zu übertragen. Der Joint-Account sei am 15. Oktober 2012 in ein Konto, welches nur noch auf den Rekurrenten gelautet habe, übertragen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der -8-