4.1.10. Mit Schreiben vom 10. November 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass es keine weiteren Unterlagen mehr gäbe, welche der Rekurrent beschaffen könne. Alle vorliegenden Unterlagen seien eingereicht worden. Zudem habe der Rekurrent nur gelegentlich (durchschnittlich weniger als einmal pro Jahr) auf Anweisung von E._____ Beträge abgehoben (in der Regel EUR 100'000.00) und ihr diese in der Schweiz persönlich übergeben. E._____ habe dieses Geld dann selber über die Grenze mitgenommen.