4.1.3. Mit Schreiben vom 16. April 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass im Nachsteuerverfahren 2006 bis 2011 bereits die Hälfte des Vermögens und der Erträge dieser Bankverbindung den Rekurrenten zugerechnet worden seien. Folglich gehe es bei der Beurteilung der Übertragung vom 25. Oktober 2012 noch um einen Betrag von CHF 1'958'281.00. Aufgrund der bereits im Nachsteuerverfahren eingereichten Bestätigung der F._____ SA vom 14. Mai 2020 sei der Schenkungs-Charakter des Übertrags im Jahr 2012 bewiesen. Weiter sei der Rekurrent nie mit der Verwaltung des Vermögens von E._____ beauftragt gewesen, weshalb ein Beratungseinkommen ausser Betracht falle.