Bei der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und E._____ habe es sich nicht um einen Beratungsvertrag irgendwelcher Art gehandelt, sondern um eine langjährige freundschaftliche Beziehung, welche sich über zwei Generationen hinweg habe behaupten können. Der Rekurrent habe E._____ weder in finanzieller Hinsicht noch anderweitig beraten. Die Vermögensübertragung an den Rekurrenten sei einzig wegen der persönlichen Beziehung erfolgt. Unterlagen hierzu gebe es jedoch keine mehr. Die Vermögenswerte betreffend das Gemeinschaftskonto und -depot bei der F._____ SA seien bis Oktober 2012 nur hälftig dem Rekurrenten zuzurechnen. Im Verlaufe des Verfahrens wurde zudem die Bestätigung der F._____