3.2.2. Die Rekurrenten gaben im Nachsteuerverfahren an, dass im Jahr 2002 das bereits bestehende und allein auf E._____ lautende Konto in ein gemeinsames Konto umgewandelt worden sei. Weitere Unterlagen lägen nicht mehr vor. Der Rekurrent verfüge zudem über keine Todesbescheinigung von E._____ aus dem Jahr 2014. Ebenfalls unbekannt sei ihm das Vorhandensein eines Testaments. Einen schriftlichen Treuhandvertrag habe es nicht gegeben. Bei der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und E._____ habe es sich nicht um einen Beratungsvertrag irgendwelcher Art gehandelt, sondern um eine langjährige freundschaftliche Beziehung, welche sich über zwei Generationen hinweg habe behaupten können.