Am 12. September 2002 unterzeichneten E._____ und der Rekurrent gemeinsam einen Kontoeröffnungsantrag bei der F._____ SA lautend auf das Konto-Nr. aaa, welches fortan als Gemeinschaftskonto diente. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass die hinterlegten Wertschriften und Vermögenswerte jedem einzelnen Inhaber zur Verfügung stehen. Im Todesfall eines Kontoinhabers behielt lediglich der überlebende Kontoinhaber – und erhielten nicht gesetzliche oder eingesetzte Erben der Verstorbenen – der Bank gegenüber das Recht, über das Konto zu verfügen, und zwar ungeachtet der für die hinterlegten Werte geltenden Eigentumsverhältnisse.