Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent war im Jahr 2012 als Unternehmer tätig, deklarierte hierfür in der Steuererklärung 2012 jedoch kein Einkommen. Weiter erfolgte von der D._____ AG eine Nachtragszahlung für die Tätigkeit als Bankangestellter, welche am 30. September 2010 beendet wurde.