Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem satzbestimmenden und steuerbaren Einkommen von CHF 1'995'500.00 und einem satzbestimmenden und steuerbaren Vermögen von CHF 5'413'000.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem unter "weitere Einkünfte und Gewinne (P1)" CHF 1'958'281.00 aufgerechnet.