2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache der Rekurrenten infolge Verspätung und fehlender kausaler Hinderungsgründe nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle steuerliche Rechtslage (SGE vom 22. Dezember 2022 [3-RV.2022.66]). Ausserdem bilden alle betreibungsrechtlichen Aspekte und Bezugsfragen nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens.