Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.140 P 155 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richterin Sramek Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 25. August 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 123'100.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2022 erhoben A._____ und B._____ mittels Einreichen der ausgefüllten Steuererklärung 2020 vom 27. Juli 2022 Einsprache und beantragten ein steuerbares Einkommen von CHF 86'374.00. 3. Mit Schreiben vom 3. August 2022 teilte das Steueramt Q._____ A._____ und B._____ mit, dass die Einsprache verspätet sei und ersuchte sie um schriftliche Mitteilung der Gründe für die Verspätung. Mit Schreiben vom 11. August 2022 nahmen A._____ und B._____ dazu Stellung. 4. Mit Entscheid vom 25. August 2022 trat die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache infolge Verspätung und fehlender kausaler Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht ein. 5. Den Einspracheentscheid vom 25. August 2022 (Zustellung am 21. Sep- tember 2022) haben A._____ und B._____ mit Einsprache vom 11. August 2022 (Postaufgabe am 20. Oktober 2022) an die Q._____, Abteilung Steuern, weitergezogen. Die Einsprache wurde an das Spezialverwal- tungsgericht weitergeleitet und als Rekurs entgegengenommen. A._____ und B._____ beantragen, dass die Steuern 2021 [recte: 2020] neu berechnet werden und die Betreibung zurückgezogen wird. 6. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache der Rekurrenten in- folge Verspätung und fehlender kausaler Hinderungsgründe nicht eingetre- ten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle steuerliche Rechts- lage (SGE vom 22. Dezember 2022 [3-RV.2022.66]). Ausserdem bilden alle betreibungsrechtlichen Aspekte und Bezugsfragen nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. 3. 3.1. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG). 3.2. Die definitive Steuerveranlagung 2020 trägt das Versanddatum 17. Februar 2022 und wurde am 18. Februar 2022 mit A-Post Plus zugestellt (vgl. Sen- dungsnummer aaa). Die 30-tägige Einsprachefrist hat somit am 19. Februar 2022 zu laufen begonnen und am Montag, 21. März 2022 (vgl. § 186 Abs. 2 StG) geendet. Die als Einsprache eingereichte Steuererklärung 2020 datiert vom 27. Juli 2022. Sie ist somit verspätet, was unbestritten ist (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 11. August 2022). 4. 4.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wurde (§ 187 Abs. 2 StG). -4- 4.2. Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist kommt dann in Frage, wenn in der Regel subjektive Gründe vorliegen, welche die objektiv nicht unaus- weichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Für sich allein genügt das Vorliegen eines Hinderungsgrundes zur Wiederherstel- lung einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht. Vielmehr muss dieser für das verspätete Einlegen des Rechtsmittels auch kausal sein. Zudem ist ein geltend gemachter Hinderungsgrund nur bei klarer Schuldlosigkeit der Steuerpflichtigen "erheblich" im Sinne von § 187 Abs. 2 StG, d.h. wenn ein "gangbarer Weg" für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels gefehlt hat (VGE vom 6. September 2021 [WBE.2021.190]). 4.3. Die Rekurrenten machen im Schreiben vom 11. August 2022 geltend, sie hätten die Steuererklärungen so spät nachgereicht, weil sie keine Übersicht mehr gehabt hätten und im Jahr 2016 gesundheitlich und finanziell an ei- nem Tiefpunkt angelangt seien. Konkrete Gründe, welche die Rekurrenten gehindert haben sollen, während der 30-tägigen Frist rechtzeitig eine Ein- sprache einzureichen bzw. durch eine Drittperson einzureichen zu lassen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch ein allfälliger materieller Fehler der Ermessensveranlagung stellt kei- nen Fristwiederherstellungsgrund dar (SGE vom 25. März 2021 [3- RV.2021.2]). 4.4. Die Steuerkommission Q._____ ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -5- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 65.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 465.00, unter solida- rischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Q._____, Sektion Steuern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -6- Aarau, 21. September 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic