vgl. zur faktischen Nutzniessung den SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2019.199], Erw. 8.3.). Sodann ist gegebenenfalls abzuklären, ob die Voraussetzungen für einen den Rekurrenten zu gewährenden Unterstützungsabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. b erfüllt sind.