angezeigt. Abgesehen von dem im Einspracheverfahren mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 nachgereichten "Vertrag über eine Leibrente" vom 27. Dezember 2012 – der die Schenkung des Darlehensbetrages an die Rekurrentin erwähnt – liegen den Akten namentlich keine Unterlagen bei, die den Schulderlass durch C._____ bzw. die entsprechende Veränderung der Schuldensituation der Rekurrenten verlässlich nachvollziehen lassen. Im erneut durchzuführenden Veranlagungsverfahren sind diese Sachverhaltselemente deshalb zu überprüfen.