- Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Revisorin mit Schreiben vom 15. Mai 2020 zuhanden der Steuerkommission Q._____ zu den Einsprachebegehren Stellung genommen. Dabei führte sie unter anderem aus, die Rekurrenten hätten mit einer Aktenergänzung erklärt, die gegenüber C._____ bestehende Darlehensschuld von CHF 125'000.00 sei von dieser erlassen bzw. der Rekurrentin als Erbvorbezug zugewendet worden. Dies erkläre das Einkommensmanko, weshalb die ermessensweise Aufrechnung hinfällig sei.