Deshalb werden die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2018 und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. - 12 - 7. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz sind die materiellen Fragen der Aufrechnung aus Einkommensmanko sowie des Abzugs der an C._____ geleisteten Zahlungen nicht zu prüfen. Jedoch ist auf Folgendes hinzuweisen: