6. Zusammenfassend stellt die fehlende Mahnung im Veranlagungsverfahren einen schweren Verfahrensfehler dar. Zudem wurde im Einspracheverfahren der Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Einspracheverhandlung nicht rechtsgenüglich protokolliert wurde. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt umso schwerer, als unklar ist, ob die Rekurrenten in der Einspracheverhandlung bezüglich all ihrer Begehren angehört wurden.