5.3.4. Alleine gestützt auf die Ankündigung der Revisorin, sie werde der Veranlagungsbehörde ohne weitere Akteneinreichung die Vornahme einer Ermessensveranlagung beantragen, hätte die Vorinstanz nicht zur Ermessensveranlagung schreiten dürfen. Stattdessen wäre eine ausdrückliche Mahnung mit der Androhung einer Ermessensveranlagung und den daran geknüpften Rechtsfolgen erforderlich gewesen. Eine solche Mahnung haben weder die Revisorin noch das Gemeindesteueramt an die Rekurrenten versandt. Deshalb leidet die Veranlagung an einem schweren Verfahrensfehler.