2009 S. 129). Von einer Rückweisung der Sache kann indessen ausnahmsweise selbst bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien nicht zu vereinbaren wären (VGE vom 26. Oktober 2011 [WBE.2008. 134]). 5.3. 5.3.1. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wurde am 10. Juli 2017 im Auftrag der Steuerkommission eine Buchprüfung durch das KStA BP durchgeführt. In der Folge kam es zu einem Briefwechsel zwischen der Revisorin des KStA BP und den Rekurrenten (vgl. Schreiben vom 24. Oktober 2017 sowie vom 21. Dezember 2017).