4.3.3. Im Übrigen ist zumindest fraglich, ob alle Begehren der Rekurrenten an der Einspracheverhandlung besprochen wurden. Der Einspracheentscheid erwähnt nur die Besprechung der Zahlungen an C._____ als Gegenstand der Einspracheverhandlung. Selbst die interne Handnotiz des Gemeindesteueramtes Q._____ äussert sich nur zu diesen an C._____ überwiesenen Beträgen, nicht aber zur ermessensweisen Aufrechnung aus Einkommensmanko. Die Aufzeichnungen des Rekurrenten halten ausdrücklich fest, dass die Aufrechnung aus Einkommensmanko nicht begründet worden sei. Dies ist nachvollziehbar und glaubhaft, zumal das Gemeindesteueramt Q.__