4.3.2. Zwar hat der Rekurrent unterschriftlich auf der Einladung bestätigt, dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Jedoch vermag diese Bestätigung ein ordnungsgemässes Besprechungsprotokoll nicht zu ersetzen. Die offensichtlich interne, inhaltlich nur beschränkt aussagekräftige und nicht unterzeichnete Notiz erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an ein Besprechungsprotokoll (§ 190 Abs. 3 StG, vgl. oben Erw. 4.2.3.) ebensowenig.