Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 190 StG N 11). 4.2.3. Die Angaben, die der Steuerpflichtige bei der Anhörung durch die Verwaltungsbehörde macht, sind zu protokollieren und unterzeichnen zu lassen (§ 190 Abs. 3 StG). Das Protokoll bildet eine Entscheidgrundlage und soll daher den Inhalt der Verhandlung mindestens stichwortartig zusammenfassen. Ein Wortprotokoll wird dagegen nicht verlangt (SGE vom 20. November 2014 [3-RV.2014.104], mit Hinweis). Die Protokollierungspflicht ist nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige lediglich bestätigt, angehört worden zu sein (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.