3.3. Im Einspracheentscheid hat die Steuerkommission Q._____ die Aufrechnung aus Einkommensmanko von CHF 61'100.00 den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit des Rekurrenten hinzugerechnet (Ziffer 2.1 der Veranlagungsdetails). Die Differenz zwischen dem gemäss Einspracheentscheid veranlagten (CHF 39'764.00) und dem im Rekurs zur Veranlagung beantragten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (CHF -21'336.00) entspricht dem Betrag der Aufrechnung aus Einkommensmanko. Deshalb sind die Anträge 1 und 3 der Rekurrenten deckungsgleich und werden gemeinsam abgehandelt (Erw. 7.).