1. Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 73'400.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden den steuerbaren Einkünften ermessensweise CHF 73'600.00 aus Einkommensmanko hinzugerechnet. Zudem wurde eine Zahlung von CHF 15'600.00 an C._____, der Mutter von B._____, nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. August 2018 erhob A._____ mit Schreiben vom 21. August 2018 Einsprache. Er beantragte die Durchführung einer Besprechung.