Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist hingegen angezeigt, wenn das Spezialverwaltungsgericht schwerwiegende Verfahrensmängel feststellt, welche im Rekursverfahren nicht geheilt werden können (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz a.a.O., § 197 StG N 22). Die ausnahmsweise Heilung des festgestellten Mangels fällt vorliegend ausser Betracht. 7. Der Rekurs erweist sich demnach im Ergebnis als begründet. Deshalb werden die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2022 und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen.