2009 S. 129). Von einer Rückweisung der Sache kann indessen ausnahmsweise selbst bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien nicht zu vereinbaren wären (VGE vom 26. Oktober 2011 [WBE.2008. 134], mit Hinweis unter anderem auf BGE 133 I 201 und weitere). Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist hingegen angezeigt, wenn das Spezialverwaltungsgericht schwerwiegende Verfahrensmängel feststellt, welche im Rekursverfahren nicht geheilt werden können (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz a.a.