Die Differenzierung, ob sich der Rekurrent während der Zeit vom 6. Juni 2021 bis am 18. Februar 2022 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder für den Vollzug von zwei Freiheitsstrafen in Haft befand, ist schlussendlich unwesentlich. Fakt ist, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Zusendung der letzten Mahnung die Freiheit entzogen war und er nicht frei handeln konnte.