Den Akten sind sodann Indizien zu entnehmen, dass der Vollzug zweier Freiheitsstrafen nahtlos an die Untersuchungshaft anschliessend erfolgte. Der Rekurrent legt sodann glaubhaft dar, dass er trotz Inhaftierung alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die Einwohnergemeinde V._____, das Betreibungsamt, den Vermieter und den Anwalt so bald als möglich zu kontaktieren und über seinen Aufenthalt aufzuklären. Die Differenzierung, ob sich der Rekurrent während der Zeit vom 6. Juni 2021 bis am 18. Februar 2022 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder für den Vollzug von zwei Freiheitsstrafen in Haft befand, ist schlussendlich unwesentlich.