5.7.3. Es ist höchst fraglich, ob der Rekurrent mit seiner Verhaftung und der Auslieferung in die deutsche Haft hätte rechnen müssen und vorgängig die (Steuer-)Behörden darüber hätte informieren können. Bei der Untersuchungshaft wird die tatverdächtige Person in Haft genommen, um zu verhindern, dass sie unzulässigerweise auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Den Akten sind sodann Indizien zu entnehmen, dass der Vollzug zweier Freiheitsstrafen nahtlos an die Untersuchungshaft anschliessend erfolgte.