Die Gefängnisleitung habe sein Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber nicht versandt. Sein damaliger Vermieter habe ihm auf telefonische Anfrage mitgeteilt, er habe die Wohnung des Rekurrenten räumen lassen, wobei sich nie ein Rechtsanwalt beim Vermieter gemeldet habe. Die Möbel, persönlichen Gegenstände und Akten des Rekurrenten seien bei der Exmission unwiderruflich entsorgt worden. Weiter hielt der Rekurrent fest, er sei im Februar 2022 aus der E._____ entlassen worden. Er habe zunächst in U._____ gewohnt und sei seit Juni 2022 in T.__