mehr in seinem Besitz. Während der Haft habe der Rekurrent Schwierigkeiten gehabt, Kontakt mit diversen Stellen in der Schweiz – zu seinem Anwalt, dem ehemaligem Arbeitgeber, dem Vermieter, dem zuständigen Betreibungsamt und der Einwohnergemeinde V._____ – aufzunehmen. Der Beizug eines Anwalts sei ihm in den ersten fünf Wochen in Haft nicht gestattet worden. Der Rekurrent habe dann einen deutschen Strafverteidiger zugeteilt erhalten. Diesem sei aber keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Gefängnisleitung habe sein Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber nicht versandt.