5.7. 5.7.1. Es stellt sich damit höchstens noch die Frage, ob der Rekurrent mit einer Zustellung einer Mahnung rechnen musste und/oder ob er verpflichtet gewesen wäre, dem Regionalen Steueramt R._____ die "Adressänderung" zu melden. 5.7.2. Der Rekurrent hielt in der Stellungnahme vom 2. September 2024 fest, einige der vom Spezialverwaltungsgericht eingeforderten Unterlagen aus dem Steuerjahr 2020 seien aufgrund der überfallmässigen Inhaftierung und der Räumung seiner Wohnung durch den Vermieter während der Haft nicht -8-