5.6.4. Die an den Rekurrenten, W-Strasse 17, V._____, adressierte Mahnung vom 6. Oktober 2021 enthielt die notwendige Androhung einer Ermessensveranlagung für den Fall der nicht fristgerechten Einreichung der Steuererklärung. Die mit der Sendungsnummer aaa unter Datum vom 11. Oktober 2021 nochmals per A-Post Plus versandte Mahnung konnte dem Rekurrenten gemäss Sendungsverfolgung der Post nicht zugestellt werden und wurde an das Regionale Steueramt R._____ retourniert. Dass die letzte Mahnung dem Rekurrenten nicht zugestellt werden konnte, ergibt sich aus der Aktennotiz des Regionalen Steueramtes R._____ vom 11. Oktober 2021, wo festgehalten wurde: