5.5. Ist der Aufenthaltsort einer steuerpflichtigen Person unbekannt, darf nicht ohne Weiteres eine Ermessensveranlagung erfolgen. Stattdessen muss zumindest der Versuch unternommen werden, die Steuererklärungsformulare an die letzte bekannte Adresse zuzustellen. Misslingt dies, ist eine Zustellung der Mahnung über das Amtsblatt vorzunehmen, bevor eine Ermessensveranlagung in Betracht fällt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 N 18a; SGE 21.9.2017, 3-RV.2017.12; siehe auch § 175 StG N 23).