4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren. Erst wenn das der Fall ist, ist auf die Frage des Nachweises der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung und allenfalls auf die Frage der Angemessenheit derselben einzugehen. 5. 5.1. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (§ 191 Abs. 3 StG).