3.3. Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheentscheid an der Ermessensveranlagung fest und trat nicht auf die Einsprache ein. Dem Rekurrenten seien die erste Mahnung vom 16. August 2021 und die zweite bzw. letzte Mahnung vom 6. Oktober 2021 (per A-Post Plus) zugestellt worden. Die Ermessensveranlagung sei daher zu Recht erfolgt, zumal der Rekurrent die Steuererklärung trotz Mahnung nicht eingereicht habe. Der Rekurrent habe den Unrichtigkeitsnachweis im Einspracheverfahren nicht -5- angetreten und die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt.