3.2. Mit Einsprache machte der Rekurrent geltend, die Vorinstanz gehe von Einkünften aus, welche er nie erzielt habe. Es seien zudem keine Werbekosten berücksichtigt worden. Er habe bei der Einreichung der Steuererklärung den Lohnausweis seiner damaligen Arbeitgeberin beigelegt.