3. 3.1. Nachdem der Rekurrent keine Steuererklärung 2020 einreichte, versandte das Regionale Steueramt R._____ die Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021. Der Rekurrent reichte unverändert keine Steuererklärung ein. In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q._____ den Rekurrenten nach Ermessen (vgl. Abweichungsbegründung) mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 36'000.00. Sie stützte sich dabei auf den bei der Sozialversicherungsanstalt Aargau (nachfolgend: SVA Aargau) eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto des Rekurrenten und rechnete weitere Einkünfte aus einer IV-Rente sowie einer Rente der 2. Säule ohne Freibetrag hinzu.