2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist damit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.145]). Soweit der Rekurrent die Reduktion des steuerbaren Einkommens auf CHF 0.00 beantragt, ist daher auf den Rekurs nicht einzutreten.