2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 19. April 2022 Einsprache. Er beantragte sinngemäss, die Veranlagung sei gemäss seiner eingereichten Steuererklärung unter Berücksichtigung des Lohnausweises und der Gewinnungskosten neu festzusetzen. 3. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 trat die Steuerkommission Q._____ nicht auf die Einsprache ein. 4. 4.1. Den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 (Zustellung am 28. Oktober 2022) hat A._____ mit nicht unterzeichnetem Rekurs vom 31. Oktober 2022 (Postaufgabe vom 1. November 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen.