Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.139 P 175 Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Elmiger Richter Loser Gerichtsschreiberin Ha Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 27. Oktober 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 (Zustellung vom 1. April 2022) wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 36'000.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden die Einkünfte aus unselbständiger Haupterwerbs- tätigkeit auf CHF 26'837.00 und die Einkünfte aus Sozial- und anderen Ver- sicherungen auf CHF 16'226.00 festgesetzt. 2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 19. April 2022 Einsprache. Er beantragte sinngemäss, die Veranlagung sei gemäss seiner eingereichten Steuererklärung unter Be- rücksichtigung des Lohnausweises und der Gewinnungskosten neu festzu- setzen. 3. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 trat die Steuerkommission Q._____ nicht auf die Einsprache ein. 4. 4.1. Den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 (Zustellung am 28. Okto- ber 2022) hat A._____ mit nicht unterzeichnetem Rekurs vom 31. Oktober 2022 (Postaufgabe vom 1. November 2022) an das Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. 4.2. A._____ reichte aufforderungsgemäss einen unterzeichneten Rekurs (Postaufgabe am 9. November 2022) ein. Er stellt den "Antrag: Das im Einspracheentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern für 2021 (recte: 2020) festgesetzte steuerbare Einkommen sei auf 0 Fr. herabzusetzen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wies der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. No- vember 2022 ab. -3- 6. Das Regionale Steueramt R._____ und das Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ hat eine Replik erstattet. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat bei der Gemeindeverwaltung T._____ und der Stadtverwaltung U._____ (E-Mail und Aktennotiz vom 15. und 16. August 2024), bei der Einwohnergemeinde V._____ (Aktennotiz und E- Mail vom 15. und 16. August 2024) und beim Regionalen Steueramt R._____ (Aktennotiz vom 19. August 2024, E-Mails vom 30. August 2024 und 2. September 2024, Aktennotiz und E-Mail vom 3. Oktober 2024) weitere Abklärungen vorgenommen. 9. Mit Schreiben vom 2. September 2024 nahm A._____ aufforde- rungsgemäss Stellung und reichte Unterlagen ein. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist damit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetre- ten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.145]). Soweit der Rekurrent die Reduktion des steuerbaren Einkommens auf CHF 0.00 beantragt, ist daher auf den Rekurs nicht einzutreten. 3. 3.1. Nachdem der Rekurrent keine Steuererklärung 2020 einreichte, versandte das Regionale Steueramt R._____ die Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021. Der Rekurrent reichte unverändert keine Steuererklärung ein. In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q._____ den Rekurrenten nach Ermessen (vgl. Abweichungsbegründung) mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 36'000.00. Sie stützte sich dabei auf den bei der Sozialversicherungsanstalt Aargau (nachfolgend: SVA Aargau) eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto des Rekur- renten und rechnete weitere Einkünfte aus einer IV-Rente sowie einer Rente der 2. Säule ohne Freibetrag hinzu. 3.2. Mit Einsprache machte der Rekurrent geltend, die Vorinstanz gehe von Ein- künften aus, welche er nie erzielt habe. Es seien zudem keine Werbekosten berücksichtigt worden. Er habe bei der Einreichung der Steuererklärung den Lohnausweis seiner damaligen Arbeitgeberin beigelegt. 3.3. Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheentscheid an der Ermessensveranlagung fest und trat nicht auf die Einsprache ein. Dem Rekurrenten seien die erste Mahnung vom 16. August 2021 und die zweite bzw. letzte Mahnung vom 6. Oktober 2021 (per A-Post Plus) zugestellt worden. Die Ermessensveranlagung sei daher zu Recht erfolgt, zumal der Rekurrent die Steuererklärung trotz Mahnung nicht eingereicht habe. Der Rekurrent habe den Unrichtigkeitsnachweis im Einspracheverfahren nicht -5- angetreten und die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Er- messensveranlagung erfüllt waren. Erst wenn das der Fall ist, ist auf die Frage des Nachweises der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung und allenfalls auf die Frage der Angemessenheit derselben einzugehen. 5. 5.1. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steuerpflichtige Per- son trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit- telt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorge- nommen (§ 191 Abs. 3 StG). 5.2. Gemäss § 65 Abs. 4 StGV sind Steuerpflichtige, welche die Steuererklä- rung nicht rechtzeitig eingereicht oder die zur Behebung von formellen Mängeln angesetzte Frist nicht eingehalten haben, unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen, die Verfahrenspflichten innerhalb ei- ner letzten Frist von mindestens 20 Tagen vollständig und richtig zu erfüllen (VGE vom 3. April 1996 [BE.94.00169]). 5.3. Entgegen der Gesetzesformulierung, die auf zwei Tatbestandsvarianten hindeutet (Verletzung von Verfahrenspflichten, Fehlen zuverlässiger Unter- lagen), setzen die angeführten Bestimmungen für eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen stets einen Untersuchungsnotstand voraus (AGVE 2009 S. 129; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 191 StG N 14; M. Berger, Voraussetzungen und An- fechtung der Ermessensveranlagung, in: ASA 75 S. 196). Das Erfordernis eines Untersuchungsnotstands hat zum einen zur Folge, dass – ungeach- tet der Verletzung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person – keine Ermessensveranlagung vorzunehmen ist, wenn die Verfahrens- pflichtverletzung keinen Untersuchungsnotstand bewirkt (zum Ganzen: Ur- teil des Bundesgerichtes vom 11. Juli 2017 [2C_679/2016, 2C_680/2016] und VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129, mit Hinweisen). Eine andere Folge des Erfordernisses des Untersuchungsnotstands be- steht darin, dass die Steuerbehörden, bevor sie zu einer Ermessensveran- lagung Zuflucht nehmen dürfen, die ihnen zur Verfügung stehenden Unter- suchungsmittel ausschöpfen müssen. Insbesondere können sie im Fall der -6- Einreichung unvollständiger Steuererklärungen oder fehlender Unterlagen nicht ohne weiteres zu einer Ermessensveranlagung schreiten, sondern müssen den Steuerpflichtigen zunächst auffordern, die festgestellten Män- gel zu beheben und, sofern dieser der Aufforderung nicht nachkommt, zur Einhaltung seiner Verfahrenspflichten mahnen, da erst nach erfolgloser Mahnung feststeht, dass die Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichti- gen Person auch einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte bzw. sich dieser mangels Mitwirkung nicht beheben lässt (zum Ganzen: VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129, mit Hinweisen). 5.4. Gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichtes ist die steuerpflichtige Person (auch) bei einer Ermessensveranlagung wegen ungewissen Sachverhalts grundsätzlich vorgängig aufzufordern, die Unge- wissheit zu beseitigen. Diese Aufforderung ist gegebenenfalls zu mahnen. Unterbleiben können Aufforderung und Mahnung grundsätzlich nur dann, wenn die steuerpflichtige Person den Sachverhalt der Natur der Sache nach nicht mehr klären kann. Als Beispiel dafür ist der Fall zu nennen, wenn der Steuerpflichtige ein mangelhaftes Kassabuch vorlegt (vgl. VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129; vgl. auch VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.101]). 5.5. Ist der Aufenthaltsort einer steuerpflichtigen Person unbekannt, darf nicht ohne Weiteres eine Ermessensveranlagung erfolgen. Stattdessen muss zumindest der Versuch unternommen werden, die Steuererklärungsformu- lare an die letzte bekannte Adresse zuzustellen. Misslingt dies, ist eine Zu- stellung der Mahnung über das Amtsblatt vorzunehmen, bevor eine Ermes- sensveranlagung in Betracht fällt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 N 18a; SGE 21.9.2017, 3-RV.2017.12; siehe auch § 175 StG N 23). 5.6. 5.6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Rekurrent mit den von der Vorinstanz angeführten ersten Mahnung vom 16. August 2021 und mit der letzten Mahnung vom 6. Oktober 2021 (per A-Post Plus) ordnungsgemäss ge- mahnt wurde. 5.6.2. Mit Rekurs machte der Rekurrent geltend, er habe sich vom 6. Juni 2021 (Stellungnahme) bzw. vom 8. Juni 2021 (Rekurs) bis Februar 2022 in Un- tersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E._____ befunden. Er legte den Entlassungsschein der E._____ vom 18. Februar 2022 ins Recht (Haftdauer E._____ vom 10. Juni 2021 bis 18. Februar 2022). Er macht damit geltend, er habe weder die Mahnung vom 16. August 2021 noch -7- diejenige vom 6. Oktober 2021 erhalten. Die Vorinstanz führte dem- gegenüber im Einspracheentscheid aus, die Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021 seien dem Rekurrenten zugestellt worden. 5.6.3. Es kann offen gelassen werden, ob die mit gewöhnlicher Post zugesandte erste Mahnung vom 16. August 2021 dem Rekurrenten zugestellt wurde oder nicht, zumal mit der ersten Mahnung keine Säumnisfolgen, insbeson- dere keine Ermessensveranlagung, angedroht wurden. 5.6.4. Die an den Rekurrenten, W-Strasse 17, V._____, adressierte Mahnung vom 6. Oktober 2021 enthielt die notwendige Androhung einer Ermessensveranlagung für den Fall der nicht fristgerechten Einreichung der Steuererklärung. Die mit der Sendungsnummer aaa unter Datum vom 11. Oktober 2021 nochmals per A-Post Plus versandte Mahnung konnte dem Rekurrenten gemäss Sendungsverfolgung der Post nicht zugestellt werden und wurde an das Regionale Steueramt R._____ retourniert. Dass die letzte Mahnung dem Rekurrenten nicht zugestellt werden konnte, ergibt sich aus der Aktennotiz des Regionalen Steueramtes R._____ vom 11. Oktober 2021, wo festgehalten wurde: "Die Adresse W-Strasse 17, V._____ ist richtig, jedoch nimmt A._____ öfters sein Namensschild von seinem Briefkasten damit keine Post zu ihm kommt, deshalb muss man die Briefe oft mehrmals verschicken. Obwohl wir die Mahnung der Steuererklärung bereits zwei mal A-Post + und einmal normal versendet haben konnten die Briefe nicht zugestellt werden." Auf Nachfrage des Spezialverwaltungsgericht reichte das Regionale Steu- eramt R._____ für die Mahnung weder eine Sendebescheinigung noch andere Unterlagen als Beweismittel für eine postalische Zustellung oder eine Publikation im Amtsblatt ein. 5.7. 5.7.1. Es stellt sich damit höchstens noch die Frage, ob der Rekurrent mit einer Zustellung einer Mahnung rechnen musste und/oder ob er verpflichtet ge- wesen wäre, dem Regionalen Steueramt R._____ die "Adressänderung" zu melden. 5.7.2. Der Rekurrent hielt in der Stellungnahme vom 2. September 2024 fest, ei- nige der vom Spezialverwaltungsgericht eingeforderten Unterlagen aus dem Steuerjahr 2020 seien aufgrund der überfallmässigen Inhaftierung und der Räumung seiner Wohnung durch den Vermieter während der Haft nicht -8- mehr in seinem Besitz. Während der Haft habe der Rekurrent Schwierig- keiten gehabt, Kontakt mit diversen Stellen in der Schweiz – zu seinem Anwalt, dem ehemaligem Arbeitgeber, dem Vermieter, dem zuständigen Betreibungsamt und der Einwohnergemeinde V._____ – aufzunehmen. Der Beizug eines Anwalts sei ihm in den ersten fünf Wochen in Haft nicht gestattet worden. Der Rekurrent habe dann einen deutschen Strafverteidi- ger zugeteilt erhalten. Diesem sei aber keine Akteneinsicht gewährt wor- den. Die Gefängnisleitung habe sein Schreiben an den ehemaligen Arbeit- geber nicht versandt. Sein damaliger Vermieter habe ihm auf telefonische Anfrage mitgeteilt, er habe die Wohnung des Rekurrenten räumen lassen, wobei sich nie ein Rechtsanwalt beim Vermieter gemeldet habe. Die Möbel, persönlichen Gegenstände und Akten des Rekurrenten seien bei der Ex- mission unwiderruflich entsorgt worden. Weiter hielt der Rekurrent fest, er sei im Februar 2022 aus der E._____ entlassen worden. Er habe zunächst in U._____ gewohnt und sei seit Juni 2022 in T._____ wohnhaft. Sein Briefkasten sei ordentlich angeschrieben, jedoch sehe der Rekurrent die Briefe zwischen dem Werbematerial oft nicht bzw. verspätet. 5.7.3. Es ist höchst fraglich, ob der Rekurrent mit seiner Verhaftung und der Aus- lieferung in die deutsche Haft hätte rechnen müssen und vorgängig die (Steuer-)Behörden darüber hätte informieren können. Bei der Untersu- chungshaft wird die tatverdächtige Person in Haft genommen, um zu ver- hindern, dass sie unzulässigerweise auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Den Akten sind sodann Indizien zu entnehmen, dass der Vollzug zweier Freiheitsstrafen nahtlos an die Untersuchungshaft anschliessend erfolgte. Der Rekurrent legt sodann glaubhaft dar, dass er trotz Inhaftierung alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die Einwohnergemeinde V._____, das Betreibungsamt, den Vermieter und den Anwalt so bald als möglich zu kontaktieren und über seinen Aufenthalt aufzuklären. Die Diffe- renzierung, ob sich der Rekurrent während der Zeit vom 6. Juni 2021 bis am 18. Februar 2022 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder für den Vollzug von zwei Freiheitsstrafen in Haft befand, ist schlussendlich unwe- sentlich. Fakt ist, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Zusendung der letzten Mahnung die Freiheit entzogen war und er nicht frei handeln konnte. 5.8. 5.8.1. Die Einwohnergemeinde V._____ (nachfolgend: EG V._____) teilte dem Spezialverwaltungsgericht auf Anfrage mit, der Rekurrent sei vom 9. März 2021 bis am 18. Februar 2022 in V._____ wohnhaft gewesen. Den Aktennotizen der EG V._____ ist zu entnehmen, dass sich der Rekurrent seit dem 10. Juni 2021 in der E._____, für den Vollzug zweier Freiheitsstrafen befand und das Strafende, vorbehältlich einer vorzeitigen Entlassung, auf den 24. Oktober 2022 datiert war (E-Mail vom 16. August 2024 mit Aktennotiz EG V._____ vom 24. November 2021 mit Antwort des -9- Sozialinspektors und Vollzugsleiters der E._____ auf das Amtshilfeersuchen vom 24. November 2021). Die EG V._____ habe den Eigentümer und Vermieter der Wohnung des Rekurrenten telefonisch kontaktiert. Dieser habe vom Rekurrenten und dessen Rechtsvertreter B._____, die schriftliche Erlaubnis für die Exmission erhalten (Aktennotiz EG V._____ vom 29. November 2021). Der Rekurrent rief am 1. Dezember 2021 die EG V._____ an, um mitzuteilen wann und wohin er entlassen werde. Der Rekurrent habe nicht den Eindruck hinterlassen, über die Ausweisung aus seiner bisherigen Wohnung informiert worden zu sein (Aktennotiz EG V._____ vom 1. Dezember 2021). 5.8.2. Die Einwohnerdienste der Gemeinde T._____ und der U._____ teilten dem Spezialverwaltungsgericht aufforderungsgemäss mit, der Rekurrent sei vom 19. Februar 2022 bis am 30. November 2022 in U._____, und seit 1. Dezember 2022 in T._____ wohnhaft (Aktennotizen vom 15. und 16. August 2024). 5.8.3. Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheentscheid fest, die Er- messensveranlagungen vom 30. Dezember 2021 sowie vom 24. Januar 2022 seien durch die Post zurück an das Steueramt gesandt worden. Mit Aktennotiz vom 31. Januar 2022 stellte das Regionale Steueramt R._____ nach einem Telefonat mit der EG V._____ fest "Ist im Gefängnis in Deutschland und es ist unbekannt, wann er wieder rauskommt." Mit einer weiteren Aktennotiz vom 22. Februar 2022 wird vom Regionale Steueramt R._____ ausgeführt "Noch keine Angaben bekannt in welchem Gefängnis in Deutschland A._____ ist." 5.8.4. Anhand der Akten ist ersichtlich, dass das Regionale Steueramt R._____ bis Ende Februar 2022 den Aufenthaltsort des Rekurrenten nicht ausfindig gemacht hat. Abklärungen des Spezialverwaltungsgerichts mit der EG V._____ haben hingegen ergeben, dass die EG V._____ gemäss Aktennotiz vom 24. November 2021 bereits die Bestätigung der E._____ erhalten hat, dass der Rekurrent sich seit dem 10. Juni 2021 dort in Haft befindet. 5.9. Die Beweislast für die Zustellung der Mahnungen obliegt der Steuerbe- hörde. Es gelingt der Vorinstanz nicht darzulegen, dass der Rekurrent vor der Ermessensveranlagung ordentlich gemahnt worden ist. Es liegt man- gels ordnungsgemässer Mahnung keine Verfahrenspflichtverletzung vor, welche zu einer Ermessensveranlagung führen konnte. - 10 - 6. Fehlt eine (rechtsgenügliche) Mahnung, liegt ein schwerer Verfahrensfeh- ler vor. Gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsge- richts fällt die Heilung des festgestellten Mangels im Einsprache- und Re- kursverfahren in aller Regel ausser Betracht. Die verschärften Anforderun- gen an die Rechtsmittelerhebung bei der Ermessensveranlagung, noch mehr aber die auf die Feststellung offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. im Er- gebnis auf Willkür beschränkte Kognition der Einsprachebehörde bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen verbieten es, hinsichtlich der fehlenden Mahnung eine Heilung im Rechtsmittelverfahren anzunehmen (VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129). Von einer Rückweisung der Sache kann indessen ausnahmsweise selbst bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par- teien nicht zu vereinbaren wären (VGE vom 26. Oktober 2011 [WBE.2008. 134], mit Hinweis unter anderem auf BGE 133 I 201 und weitere). Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist hingegen angezeigt, wenn das Spezialverwaltungsgericht schwerwiegende Verfahrensmängel feststellt, welche im Rekursverfahren nicht geheilt werden können (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz a.a.O., § 197 StG N 22). Die ausnahmsweise Heilung des festgestellten Mangels fällt vorliegend ausser Betracht. 7. Der Rekurs erweist sich demnach im Ergebnis als begründet. Deshalb wer- den die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2022 und der Einsprache- entscheid vom 27. Oktober 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 8. Im erneuten Veranlagungsverfahren wird die Steuerkommission Q._____ den Rekurrenten mahnen müssen, die Steuererklärung, sowie die Renten- nachweise und einen Nachweis für die im Rekurs erwähnten Werbekosten einzureichen. Die dem Spezialverwaltungsgericht vom Rekurrenten einge- reichten Unterlagen (Arbeitsvertrag und Lohnausweis der F._____ AG, Verfügung über die Gutsprache der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der SVA Aargau sowie Mahnung des KStA über die provisorischen Steuern) sind für die Veranlagung bzw. zur Klärung des Sachverhalts geeignet und werden dem Regionalen Steueramt R._____ deshalb mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. - 11 - 9. Sofern sich im erneuten Veranlagungs- oder Einspracheverfahren eine Er- höhung der Steuerfaktoren gegenüber dem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 ergeben sollte, muss dem Rekurrenten die Gelegenheit eingeräumt werden, dies durch einen nachträglichen Rekursrückzug zu vermeiden, damit die Rückweisung nicht zur Ausschaltung der zugunsten der Steuerpflichtigen aufgestellten Schutzbestimmung von § 197 Abs. 3 StG führt (VGE vom 24. Oktober 2013 [WBE.2013.35]). 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Dem nicht vertretenen Re- kurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf den Rekurs eingetreten werden kann, werden die Veranla- gungsverfügung vom 24. Januar 2022 und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkom- mission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt R._____ (mit Mahnung des Kantonalen Steueramtes vom 25. November 2020, EL-Verfügung Gutsprache SVA Aargau, IV-Stelle, vom tt.mm. 2020, Lohnausweis, F._____ AG, vom 21. Januar 2021 und Arbeitsvertrag, F._____ AG, vom tt.mm. 2019) Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 24. Oktober 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha