Gemäss Infoblatt des Steueramtes des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2020 / update 28. Januar 2021 "INFORMATION COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer 2020 und 2021", dessen Ausführungen für die Steuerperioden 2020 und 2021 Gültigkeit haben, sind die während Kurzarbeit effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind (Ziff. 1.6). Angesichts dessen sind die während der Kurzarbeit der Rekurrentin angefallenen Elternbeiträge mit CHF 18.75 (75 % von CHF 25.00) pro Tag abzugsfähig.