4.9. Die Rekurrentin erhielt vom 16. März bis 31. Mai 2020 aufgrund der Covid- 19 bedingten Betriebsschliessung des C._____ in R._____ Kurzarbeitsentschädigungen. Gemäss Infoblatt des Steueramtes des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2020 / update 28. Januar 2021 "INFORMATION COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer 2020 und 2021", dessen Ausführungen für die Steuerperioden 2020 und 2021 Gültigkeit haben, sind die während Kurzarbeit effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind (Ziff.