4.8. Der von der Rekurrentin geleistete Elternbeitrag von CHF 25.00 pro Tag umfasst nicht nur Betreuung, sondern auch Verpflegung und Übernachtung (E. 4.4.). Bei letzteren zwei Positionen handelt es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (E. 3.4. f.). Angesichts dessen können höchstens 75 % des Elternbeitrages als Betreuungskosten berücksichtigt werden (§ 26a Abs. 1 StGV; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2021). Vorliegend erscheint es angemessen, für Tage, an denen die Rekurrentin Mit- tags- und Spätschicht arbeiten musste, Kinderbetreuungskosten von CHF 18.75 (75 % von CHF 25.00) pro Tag zu berücksichtigen.