Dies ergibt sich nebst den Ausführungen unter E. 4.4. auch aus § 27 Abs. 1 BeG sowie § 54 Abs. 1 BeV (Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2021), gemäss welchen Bestimmungen die Eltern den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mittag als Pauschale einen Elternbeitrag von CHF 10.00 pro Kind und Mittag zu bezahlen haben. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten auch für Elternbeiträge, welche sich auf Tage beziehen, an denen die Rekurrentin über Mittag arbeiten musste.